Erste Säule
AHV-Beiträge schaffen einen eigenen Schweizer Anspruch.
Wer in der Schweiz erwerbstätig und den Schweizer Sozialversicherungsvorschriften unterstellt ist, zahlt grundsätzlich Beiträge zur AHV. Die spätere Rentenhöhe richtet sich nach den schweizerischen Regeln, insbesondere nach Beitragsjahren und maßgebendem Erwerbseinkommen.
Für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland stellt die Schweizerische Ausgleichskasse Antragswege und mit ESCAL auch eine unverbindliche Rentenschätzung bereit. Deutsche und Schweizer Ansprüche sollten gemeinsam in eine Ruhestandsplanung einfließen, bleiben rechtlich aber getrennte Leistungen.
Zweite Säule
Die Pensionskasse folgt dem Arbeitsverhältnis.
Arbeitgeber meldet bei der zuständigen Vorsorgeeinrichtung an, sofern die gesetzlichen und reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Austrittsleistung wird grundsätzlich an die neue Pensionskasse übertragen.
Übertragung auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice veranlassen.
Reglement, Wohnsitz, Versicherungsstatus und Steuerfolgen vor einer Entscheidung fachkundig prüfen.
Austritt
Freizügigkeitsguthaben nicht liegen lassen.
Wer das Schweizer Arbeitsverhältnis beendet, sollte der Pensionskasse mitteilen, wohin die Austrittsleistung zu übertragen ist. Ohne Weisung muss die frühere Pensionskasse den Betrag spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen.
Eine Barauszahlung ist nicht in jeder Konstellation möglich. Für Personen, die in Deutschland weiterhin obligatorisch gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert sind, bleibt der obligatorische Teil der Austrittsleistung grundsätzlich gebunden. Steuerliche Folgen einer Auszahlung sind separat zu prüfen.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen
Verliere ich meine AHV-Beiträge bei einer Rückkehr nach Deutschland?
Nein. Beitragszeiten und Ansprüche bleiben grundsätzlich erhalten. Die Schweizer Stelle berechnet eine spätere Leistung nach den schweizerischen Regeln; für Personen mit Wohnsitz im Ausland bestehen eigene Antragswege.
Was passiert mit der Pensionskasse bei einem Arbeitgeberwechsel?
Bei einem neuen Schweizer Arbeitgeber wird die Austrittsleistung grundsätzlich an dessen Vorsorgeeinrichtung übertragen. Ohne neuen Anschluss muss sie auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen werden.
Kann ich die gesamte Pensionskasse bar auszahlen lassen?
Nicht generell. Bei Unterstellung unter die obligatorische Versicherung eines EU-Staats für Alter, Tod und Invalidität ist die Barauszahlung des obligatorischen Teils grundsätzlich ausgeschlossen. Für den überobligatorischen Teil können andere Regeln gelten.
Ersetzt die AHV die deutsche Rentenversicherung?
Nein. Beschäftigungszeiten in verschiedenen Staaten führen typischerweise zu getrennten Ansprüchen. Jeder beteiligte Staat berechnet und zahlt seine Leistung nach den jeweils geltenden Vorschriften.
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information. Sie ersetzen weder die Entscheidung der zuständigen Behörden noch eine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Versicherungsleistungen ergeben sich ausschließlich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen.