Ein Staat bleibt zuständig

Sozialversicherung folgt dem tatsächlichen Arbeitsmuster.

Wer nur in der Schweiz arbeitet, unterliegt grundsätzlich den Schweizer Rechtsvorschriften. Regelmäßiges Homeoffice, weitere Arbeitgeber oder eine selbstständige Nebentätigkeit können diese Zuordnung verändern.

Grundprinzip

Nur ein Sozialversicherungssystem zur gleichen Zeit.

Die Koordinierungsregeln verhindern doppelte Beitragspflichten. Welcher Staat zuständig ist, muss bei Mehrstaatentätigkeit formell festgestellt werden.

Erwerbsortprinzip

Arbeit in der Schweiz führt grundsätzlich in das Schweizer System.

Bei einer ausschließlich in der Schweiz ausgeübten Beschäftigung werden regelmäßig Beiträge zu den dortigen Sozialversicherungszweigen abgeführt. Dazu gehören insbesondere AHV/IV/EO und Arbeitslosenversicherung; der Arbeitgeber organisiert außerdem den obligatorischen Unfallschutz nach den Schweizer Regeln.

Die Krankenversicherung nimmt eine Sonderstellung ein: Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland kann ein Optionsrecht bestehen. Deshalb darf die Krankenversicherungsentscheidung nicht mit der gesamten Sozialversicherungszuständigkeit gleichgesetzt werden.

Regelmäßiges Homeoffice

Unter 25 Prozent und bis 49,9 Prozent gelten unterschiedliche Wege.

0–24,9 %Ordentliche Regeln

Die Zuständigkeit wechselt grundsätzlich nicht allein wegen dieses Anteils. Die A1-Zuordnung ist dennoch korrekt festzustellen und zu dokumentieren.

ab 50 %Allgemeine Regeln neu prüfen

Die Telearbeits-Sonderregel greift nicht. Die Zuständigkeit kann in den deutschen Wohnstaat wechseln.

Ausschlussfälle

Die 49,9 Prozent gelten nicht für jede Tätigkeit zu Hause.

Das Rahmenübereinkommen passt insbesondere nicht automatisch bei:

  • regelmäßigen Kundenbesuchen oder anderen gewöhnlichen Tätigkeiten in Deutschland,
  • einer selbstständigen Nebentätigkeit im Wohnstaat,
  • einem zusätzlichen Arbeitgeber in Deutschland oder einem anderen EU-/EFTA-Staat,
  • gewöhnlicher Tätigkeit in einem dritten Staat,
  • fehlender A1-Bescheinigung für den konkreten Zeitraum.

A1 ist kein Steuerbescheid

Sozialversicherung und Besteuerung bleiben getrennt.

Das BSV stellt ausdrücklich klar, dass das Telearbeits-Rahmenübereinkommen nur die Sozialversicherung betrifft. Steuerlicher Grenzgängerstatus, Arbeitslohnaufteilung und Nichtrückkehrtage werden nach dem DBA und dem jeweiligen Steuerrecht beurteilt.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Bin ich als Grenzgänger grundsätzlich in der Schweiz sozialversichert?

Bei ausschließlicher Beschäftigung in der Schweiz gilt grundsätzlich das Erwerbsortprinzip. Regelmäßige Arbeit in Deutschland oder weitere Tätigkeiten können jedoch eine Mehrstaatentätigkeit auslösen und die Zuständigkeit verändern.

Was weist die A1-Bescheinigung nach?

Die A1-Bescheinigung dokumentiert, welche Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf die grenzüberschreitend tätige Person anwendbar sind. Sie ist kein Steuerdokument.

Kann ich 40 Prozent aus Deutschland arbeiten und in der Schweiz versichert bleiben?

Das kann im Rahmen des multilateralen Übereinkommens möglich sein, wenn ausschließlich die erfasste grenzüberschreitende Telearbeit vorliegt, Deutschland und die Schweiz beteiligt sind, weitere Voraussetzungen erfüllt werden und der Schweizer Arbeitgeber die A1-Bescheinigung beantragt.

Was ändert eine selbstständige Nebentätigkeit in Deutschland?

Sie kann die Sonderregel für Telearbeit ausschließen und eine neue Zuständigkeitsprüfung erforderlich machen. Solche Mischfälle sollten vor Aufnahme der Nebentätigkeit mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern geklärt werden.

Die Inhalte dienen der allgemeinen Information. Sie ersetzen weder die Entscheidung der zuständigen Behörden noch eine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Versicherungsleistungen ergeben sich ausschließlich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen.