Voraussetzungen
Wohnsitz im EU-/EFTA-Raum, Arbeit in der Schweiz.
Nach der Definition des Staatssekretariats für Migration (SEM) sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger Staatsangehörige der EU/EFTA, die sich in einem EU-/EFTA-Staat aufhalten und in der Schweiz eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Die frühere räumliche Beschränkung auf Grenzzonen gilt für diese Personengruppe nicht mehr. Ein Wohnsitz beispielsweise in Nordrhein-Westfalen schließt eine G-Bewilligung deshalb nicht allein wegen der Entfernung aus. Die wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Hauptwohnsitz muss jedoch tatsächlich stattfinden.
Gültigkeit
Die Vertragsdauer bestimmt das Verfahren.
Für kurze Beschäftigungen greift grundsätzlich das Meldeverfahren. Fristen und kantonale Zuständigkeit vor dem ersten Arbeitstag klären.
Die Bewilligung wird grundsätzlich entsprechend der Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags ausgestellt.
Bei unbefristeten oder länger als ein Jahr laufenden Verträgen nennt das SEM eine Gültigkeit von fünf Jahren.
Unterlagen
Was vor dem Antrag geordnet sein sollte.
Gültiger Pass oder Personalausweis und Staatsangehörigkeit.
Nachweis des ausländischen Hauptwohnsitzes.
Arbeitsvertrag oder Einstellungserklärung mit Beginn und Dauer.
Zuständige kantonale Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde ermitteln.
Tatsächliche mindestens wöchentliche Rückkehr einplanen und dokumentieren.
Krankenversicherung und Optionsrecht parallel fristgerecht ordnen.
Begriffe nicht vermischen
G-Bewilligung ist nicht gleich Steuerstatus.
Eine Person kann bewilligungsrechtlich Grenzgänger mit Ausweis G sein, ohne steuerlich in jedem Fall unter die Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz zu fallen. Auch Krankenversicherung und Sozialversicherung werden nach eigenen Regeln zugeordnet.
G-Bewilligung mit Wochenadresse
Internationale Wochenaufenthalter bleiben ein eigener Steuerfall.
Mindestens wöchentliche Rückkehr kann für den Ausweis G genügen. Die steuerliche Grenzgängerregel und die Begrenzung der Schweizer Quellensteuer auf 4,5 Prozent folgen daraus jedoch nicht automatisch.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen
Muss ich in einem deutschen Grenzgebiet wohnen?
Für Staatsangehörige der EU/EFTA gelten nach Angaben des SEM keine Grenzzonen mehr. Sie können in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und in der ganzen Schweiz arbeiten. Voraussetzung bleibt insbesondere die regelmäßige Rückkehr an den ausländischen Hauptwohnsitz.
Wie oft muss ich an meinen Hauptwohnsitz zurückkehren?
Das SEM nennt die tägliche oder mindestens einmal wöchentliche Rückkehr. Ob die tatsächlichen Lebensumstände dazu passen, kann für weitere Rechtsgebiete wie Steuern und Sozialversicherung gesondert relevant sein.
Wie lange gilt die G-Bewilligung?
Bei einem unbefristeten oder mehr als ein Jahr laufenden Arbeitsvertrag ist die G-Bewilligung EU/EFTA nach Angaben des SEM fünf Jahre gültig. Bei Verträgen über mehr als drei und höchstens zwölf Monate folgt die Gültigkeit grundsätzlich der Vertragsdauer.
Brauche ich bei weniger als drei Monaten eine G-Bewilligung?
Für eine Beschäftigung von weniger als drei Monaten verweist das SEM grundsätzlich auf das Online-Meldeverfahren. Arbeitgeber und zuständige kantonale Stelle sollten den konkreten Fall vor Arbeitsbeginn prüfen.
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information. Sie ersetzen weder die Entscheidung der zuständigen Behörden noch eine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Versicherungsleistungen ergeben sich ausschließlich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen.