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Schweizer Job endet: Was Grenzgänger bei ALG, KVG und Pensionskasse prüfen müssen

Mit dem letzten Schweizer Arbeitstag enden oder verändern sich mehrere Zuständigkeiten. Wer Fristen, Nachweise und Versicherungsübergänge früh klärt, vermeidet unnötige Lücken.

Ausgangspunkt

Das Ende des Schweizer Jobs löst mehrere getrennte Verfahren aus.

Endet ein Schweizer Arbeitsverhältnis, reicht es nicht, nur die letzte Lohnabrechnung abzuwarten. Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pensionskasse und Steuerunterlagen folgen jeweils eigenen Zuständigkeiten und Fristen.

Unsere Erfahrung zeigt: Die größten Probleme entstehen nicht durch eine einzelne komplizierte Regel, sondern durch fehlende Nachweise und verspätete Meldungen. Diese Checkliste richtet sich an Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland sowie an internationale Wochenaufenthalter, deren Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland liegt.

01 / Arbeitsuchend melden

Die erste Frist läuft häufig schon vor dem letzten Arbeitstag.

Die Bundesagentur für Arbeit verlangt die Arbeitsuchendmeldung grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wird das Ende erst kurzfristig bekannt, soll die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen. Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die gesonderte Arbeitslosmeldung, die spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung erforderlich ist.

Für vollständig arbeitslose echte Grenzgänger ist grundsätzlich der Wohnstaat zuständig. Wer während der Beschäftigung in Deutschland wohnte und regelmäßig zurückkehrte, beantragt Arbeitslosengeld daher regelmäßig in Deutschland. Bei fortbestehendem Schweizer Arbeitsvertrag, einer kleinen Restbeschäftigung, Krankentaggeld oder einem abweichenden Wohn- und Rückkehrmodell können Sonderregeln greifen.

02 / Schweizer Zeiten belegen

Das PD U1 kann für die deutsche Leistungsprüfung entscheidend sein.

Mit dem Portable Document U1 werden die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten für die deutsche Arbeitslosenversicherung bestätigt. Die Bundesagentur kann ausländische Versicherungszeiten bei der Anspruchsprüfung berücksichtigen. Der Antrag auf Arbeitslosengeld sollte dennoch nicht aufgeschoben werden, nur weil das PD U1 noch fehlt.

Sinnvoll ist, Arbeitsvertrag, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung, letzte Lohnabrechnungen, Schweizer Lohnausweis und Arbeitgeberbescheinigungen früh zusammenzustellen. Welche Schweizer Stelle das PD U1 ausstellt und welche Arbeitgeberangaben benötigt werden, sollte möglichst vor dem letzten Arbeitstag geklärt werden.

  • Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung nicht mit dem PD-U1-Antrag verwechseln
  • Beschäftigungsbeginn, Beschäftigungsende und beitragspflichtigen Lohn prüfen
  • Krankentaggeld, Freistellung oder Restbeschäftigung ausdrücklich angeben
  • Rückfragen der deutschen und Schweizer Stellen zeitnah beantworten

03 / Krankenversicherung

KVG-Schutz und deutscher Anschluss müssen lückenlos zusammenpassen.

Das BAG nennt für Grenzgänger als Ende der Schweizer Versicherungspflicht grundsätzlich das Ende des Arbeitsverhältnisses. Wer im KVG versichert war und über das Formular S1 Leistungen in Deutschland erhalten konnte, sollte deshalb den Beendigungszeitpunkt mit Schweizer Krankenkasse, zuständiger kantonaler Stelle und deutscher Krankenkasse abstimmen.

Aus dem bisherigen Grenzgängerstatus folgt nicht automatisch, wie der anschließende Versicherungsschutz in Deutschland ausgestaltet ist. Entscheidend können Arbeitslosengeldbezug, Familienversicherung, eine neue Beschäftigung, bisherige private Absicherung und weitere persönliche Merkmale sein. Eine bloße Abmeldung bei der Schweizer Kasse ist keine vollständige Anschlussklärung.

04 / Pensionskasse

Das Altersguthaben wird nicht automatisch ausgezahlt.

Beim Austritt aus der Schweizer Pensionskasse entsteht eine Freizügigkeitsleistung. Beginnt nicht unmittelbar eine neue pensionskassenpflichtige Beschäftigung in der Schweiz, wird das Guthaben nach Weisung der versicherten Person grundsätzlich an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen.

Eine Barauszahlung ist bei Wohnsitz und obligatorischer Absicherung in einem EU- oder EFTA-Staat nicht uneingeschränkt möglich. Das BSV weist darauf hin, dass bei einem Wechsel in die EU/EFTA regelmäßig nur das überobligatorische Guthaben ausgezahlt werden kann; der obligatorische Teil bleibt grundsätzlich gebunden. Ob und in welcher Höhe eine Auszahlung zulässig und steuerlich sinnvoll ist, muss individuell geprüft werden.

05 / Steuerunterlagen

Der letzte Schweizer Lohn gehört weiterhin sauber dokumentiert.

Für das letzte Beschäftigungsjahr sollten Lohnausweis, monatliche Abrechnungen, Quellensteuerbescheinigungen sowie Aufzeichnungen zu Schweizer Arbeits-, Homeoffice-, Reise- und Nichtrückkehrtagen aufbewahrt werden. Ein unterjähriges Beschäftigungsende ändert nichts daran, dass der Arbeitslohn im Rahmen der deutschen Steuererklärung einzuordnen ist.

Wer nicht durchgehend die steuerliche Grenzgängerregelung erfüllt hat, sollte die Aufteilung der Arbeitstage und die Schweizer Besteuerung fachkundig prüfen lassen. Das gilt besonders bei Wochenaufenthalt, längerer Freistellung, Krankentaggeld, Abfindung, Bonuszahlung nach Austritt oder Tätigkeiten in mehreren Staaten.

Monatliche 10-Minuten-Routine

Diese fünf Punkte einmal abhaken.

  1. 01

    Frist für Arbeitsuchendmeldung und ersten Tag der Arbeitslosigkeit notieren

  2. 02

    PD U1 und vollständige Schweizer Arbeitgeberunterlagen anfordern

  3. 03

    Ende des KVG-Schutzes und deutschen Anschlussstatus schriftlich klären

  4. 04

    Pensionskasse über die gewünschte Freizügigkeitseinrichtung informieren

  5. 05

    Lohnausweis, Quellensteuer und Arbeitstage für die Steuererklärung sichern

Kurz beantwortet

Häufige Fragen zum Ende des Schweizer Arbeitsverhältnisses

Wo beantragt ein deutscher Grenzgänger nach dem Schweizer Job Arbeitslosengeld?

Bei vollständiger Arbeitslosigkeit ist für einen echten Grenzgänger grundsätzlich der deutsche Wohnstaat zuständig. Sonderfälle sind möglich, etwa bei fortbestehendem Schweizer Arbeitsvertrag, Restbeschäftigung, Krankentaggeld oder einem abweichenden Rückkehrmodell. Die Zuständigkeit sollte deshalb anhand der tatsächlichen Beschäftigungs- und Wohnsituation geprüft werden.

Muss ich auf das PD U1 warten, bevor ich mich arbeitslos melde?

Nein. Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung sollten fristgerecht erfolgen, auch wenn das PD U1 noch nicht vorliegt. Das Dokument dient dem Nachweis der Schweizer Versicherungszeiten und kann für die Bearbeitung nachgereicht werden.

Endet die Schweizer KVG-Versicherung mit dem Arbeitsverhältnis?

Das BAG nennt das Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich als Ende der Versicherungspflicht für Grenzgänger. Der konkrete Beendigungs- und Anschlussstatus sollte dennoch rechtzeitig mit der Schweizer Kasse, der kantonalen Stelle und dem deutschen Krankenversicherer abgestimmt werden, damit keine Versicherungslücke entsteht.

Kann ich mir die Schweizer Pensionskasse nach dem Jobende auszahlen lassen?

Nicht automatisch. Ohne neue Schweizer Pensionskasse wird die Freizügigkeitsleistung regelmäßig auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen. Bei obligatorischer Absicherung in Deutschland bleibt der obligatorische Teil grundsätzlich gebunden; beim überobligatorischen Teil kann eine Auszahlung möglich sein. Zulässigkeit und Steuerfolgen sind individuell zu prüfen.

Passende Grundlagen

Diese Themen sollten Sie anschließend vertiefen.

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