DBA-Update 2026
Zwei Grenzen beantworten zwei verschiedene Fragen.
Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet, wird steuerlich häufig nach Artikel 15a des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland–Schweiz behandelt. Dann besteuert grundsätzlich Deutschland den Arbeitslohn. Die Schweiz darf bei nachgewiesener deutscher Ansässigkeit eine Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent des Bruttobetrags erheben; Deutschland berücksichtigt diese nach den Regeln des DBA.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Änderungsprotokoll von 2023. Die im Juli 2026 bekannt gemachte amtliche Neufassung fasst den aktuellen Abkommenstext und die ergänzenden Protokollregelungen zusammen. Besonders relevant ist eine neue ausdrückliche Definition der regelmäßigen Rückkehr: Mindestens 20 Prozent der vereinbarten Arbeitstage müssen tatsächliche Wege vom Wohnsitz zum Arbeitsort und zurück sein.
Diese 20-%-Pendelregel ist keine zusätzliche Zahl unschädlicher Übernachtungen. Sie klärt zunächst, ob das für Artikel 15a erforderliche regelmäßige Pendeln überhaupt vorliegt. Erst anschließend wird geprüft, ob zu viele beruflich bedingte Nichtrückkehrtage anfallen.
60-Tage-Regelung
Genau 60 Nichtrückkehrtage sind bei ganzjähriger Beschäftigung noch unschädlich.
Nach Artikel 15a Absatz 2 DBA entfällt die Grenzgängereigenschaft bei einer ganzjährigen Beschäftigung erst, wenn eine Person an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Genau 60 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage überschreiten die Grenze daher noch nicht. Entscheidend sind aber die tatsächlichen Umstände und eine belastbare Dokumentation.
Eine Übernachtung in der Schweiz ist nicht automatisch ein steuerlicher Nichtrückkehrtag. Die Rückkehr muss durch die Arbeit unmöglich oder unzumutbar sein und tatsächlich unterbleiben. Private Übernachtungen, Urlaub und Krankheit erfüllen diese Voraussetzungen nicht allein deshalb, weil die Person nicht am deutschen Wohnsitz war.
Wann die Rückkehr insbesondere als unzumutbar gilt
Die neue amtliche Protokollfassung nennt zwei wichtige Orientierungspunkte. Bei überwiegender Nutzung des Autos gilt die Rückkehr insbesondere als unzumutbar, wenn die kürzeste einfache Straßenentfernung mehr als 100 Kilometer beträgt. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine einfache Reisezeit von mehr als 1,5 Stunden zu den üblichen Pendelzeiten genannt.
Auch bei Überschreiten dieser Werte entsteht nicht automatisch ein Nichtrückkehrtag. Die Person muss tatsächlich aus beruflichen Gründen auswärts bleiben. Umgekehrt können andere berufliche Umstände eine Einzelfallprüfung erforderlich machen.
Welche Geschäftsreisen mitzählen können
Eintägige Geschäftsreisen innerhalb Deutschlands oder der Schweiz zählen nach dem Protokoll nicht als Nichtrückkehrtage. Eintägige Geschäftsreisen in einen Drittstaat zählen dagegen stets. Bei mehrtägigen Reisen können auch Wochenend- und Feiertage als Arbeitstage gelten, wenn der Arbeitgeber die Reisekosten für diese Tage trägt.
20-%-Pendelregel
Die neue Schwelle ist kein Homeoffice-Freibetrag.
Die 20-Prozent-Regel bezieht sich auf die im Arbeitsvertrag oder in den Arbeitsverträgen vereinbarten Arbeitstage des Kalenderjahres. An mindestens einem Fünftel dieser Tage muss die Strecke vom Wohnsitz zum maßgeblichen Arbeitsort und zurück tatsächlich zurückgelegt werden. Der Arbeitsort ist regelmäßig der Betrieb, in den der Arbeitnehmer eingegliedert ist; bei mehreren oder keinem festen Betrieb gelten ergänzende Regeln.
Homeoffice-Tage am deutschen Wohnsitz sind nach der Konsultationsvereinbarung von 2022 keine Nichtrückkehrtage. Sie sind aber auch keine Pendeltage vom Wohnsitz zum Schweizer Arbeitsort und zurück. Ein hoher Homeoffice-Anteil kann deshalb für die 20-%-Prüfung relevant sein, obwohl er die Zahl der Nichtrückkehrtage nicht erhöht.
- 20 Prozent: Mindestmaß tatsächlicher Rückkehrfahrten für die regelmäßige Rückkehr
- 60 Tage: Höchstgrenze beruflich bedingter Nichtrückkehrtage bei ganzjähriger Beschäftigung
- Homeoffice: kein Nichtrückkehrtag, aber auch keine Fahrt zum Schweizer Arbeitsort
- A1 und 49,9 Prozent: eigenständige sozialversicherungsrechtliche Prüfung
Teilzeit & Jobwechsel
Die 60-Tage-Grenze kann niedriger ausfallen.
Bei einer unterjährigen Beschäftigung werden die unschädlichen Nichtrückkehrtage zeitanteilig berechnet: fünf Tage je vollem Beschäftigungsmonat und ein Tag je voller Beschäftigungswoche. Bei tageweiser Teilzeit wird die Grenze proportional im Verhältnis der vereinbarten Arbeitstage zu den betriebsüblichen Arbeitstagen gekürzt. Stundenweise Teilzeit an jedem betriebsüblichen Arbeitstag wird dagegen grundsätzlich weiterhin mit 60 Tagen beurteilt.
Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb der Schweiz oder mehreren Schweizer Arbeitgebern wird die Grenzgängereigenschaft für das Kalenderjahr einheitlich geprüft. Nichtrückkehrtage aus den einzelnen Arbeitsverhältnissen werden zusammengerechnet. Wer pauschal mit 60 Tagen pro Arbeitgeber plant, riskiert daher eine falsche Einordnung.
Folgen einer Überschreitung
Ab dem 61. Tag wird der Lohn nicht automatisch vollständig in der Schweiz besteuert.
Entfällt Artikel 15a, richtet sich die Besteuerung regelmäßig nach Artikel 15 DBA. Dann wird auf die tatsächlichen Arbeitstage und Tätigkeitsorte abgestellt. Schweizer Arbeitstage können der Schweizer Besteuerung unterliegen, während Arbeitstage im deutschen Homeoffice regelmäßig Deutschland zugeordnet werden. Arbeitgeberbescheinigungen und ein sauberer Arbeitstagekalender werden dadurch noch wichtiger.
Die begrenzte 4,5-%-Abzugsteuer gilt dann nicht einfach unverändert fort. Quellensteuer, deutsche Einkommensteuer und die Vermeidung einer Doppelbesteuerung müssen anhand des konkreten Falls geprüft werden. ZweiLänder leistet keine individuelle Steuerberatung; bei drohender Überschreitung sollte ein auf Deutschland–Schweiz spezialisiertes Steuerbüro frühzeitig eingebunden werden.
Nettoauswirkung
Steuerstatus und verfügbares Einkommen gemeinsam modellieren.
Der ZweiLänder Grenzgänger Netto- & Basisrentenrechner stellt die Modelle Grenzgänger und internationaler Wochenaufenthalter getrennt gegenüber. Er verbindet Schweizer Lohnabzüge mit einer unverbindlichen Näherung der deutschen Steuer beziehungsweise der kantonalen Quellensteuer. So wird sichtbar, warum der Steuerstatus das monatlich verfügbare Einkommen erheblich verändern kann.
Der Rechner ersetzt weder die Prüfung der 20-%-Schwelle noch die Zählung der Nichtrückkehrtage. Er hilft aber, die finanzielle Größenordnung eines bereits fachlich eingeordneten Szenarios zu verstehen und einen möglichen Basisrenten-Effekt bei deutschem steuerpflichtigem Einkommen vorsichtig zu modellieren.
Dokumentation
Ein fortlaufender Kalender ist belastbarer als eine Rekonstruktion im Dezember.
Für jeden Arbeitstag sollten Arbeitsort, Übernachtungsort und beruflicher Anlass getrennt erfasst werden. Hotelrechnungen, Reiseabrechnungen, Einsatzpläne und Arbeitgeberbestätigungen gehören zu den passenden Nachweisen. Die Arbeitgeberbescheinigung über Nichtrückkehrtage ist mit dem vorgesehenen Sichtvermerk der für den Arbeitsort zuständigen Schweizer Finanzbehörde zu versehen.
- Schweizer Arbeitstage und tatsächliche Rückfahrten dokumentieren
- Homeoffice, Dienstreisen, Urlaub und Krankheit getrennt erfassen
- bei Teilzeit, Jobwechsel oder mehreren Arbeitgebern neu rechnen
- vor der 61-Tage-Grenze steuerlichen Rat einholen
Monatliche 10-Minuten-Routine
Diese fünf Punkte einmal abhaken.
- 01
Vereinbarte Arbeitstage und tatsächliche Pendeltage gegenüberstellen
- 02
Berufliche und private Übernachtungen strikt trennen
- 03
Homeoffice- und Tätigkeitsorte fortlaufend dokumentieren
- 04
Teilzeit, unterjährigen Beginn und Arbeitgeberwechsel berücksichtigen
- 05
Bei Grenzfällen frühzeitig spezialisierte Steuerberatung einbinden
Kurz beantwortet
Häufige Fragen zur 60-Tage-Regelung 2026
Sind genau 60 Nichtrückkehrtage noch erlaubt?
Bei einer ganzjährigen Beschäftigung entfällt die Grenzgängereigenschaft nach Artikel 15a Absatz 2 DBA erst bei mehr als 60 beruflich bedingten Nichtrückkehrtagen. Genau 60 Tage sind daher noch unschädlich. Bei unterjähriger oder tageweiser Teilzeit kann die maßgebliche Grenze niedriger sein.
Ersetzt die 20-%-Pendelregel die 60-Tage-Regel?
Nein. Die 20-%-Schwelle definiert, wann eine regelmäßige Rückkehr vorliegt. Die 60-Tage-Regel begrenzt anschließend die beruflich bedingten Nichtrückkehrtage. Beide Voraussetzungen sind getrennt zu prüfen.
Zählt Homeoffice in Deutschland als Nichtrückkehrtag?
Ein ganztägig am deutschen Wohnsitz verbrachter Homeoffice-Tag gilt nach der Konsultationsvereinbarung von 2022 nicht als Nichtrückkehrtag. Er ist jedoch auch kein tatsächlicher Pendeltag zum Schweizer Arbeitsort und zurück.
Was passiert bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen?
Dann kann die Grenzgängereigenschaft nach Artikel 15a DBA entfallen. Die Besteuerung richtet sich regelmäßig nach Artikel 15 DBA und den tatsächlichen Arbeitstagen in den beteiligten Staaten. Die konkrete Aufteilung muss individuell geprüft werden.
Passende Grundlagen
Diese Themen sollten Sie anschließend vertiefen.
Dieser Beitrag wurde in einem automatisierten Redaktionsprozess anhand der verlinkten Primärquellen erstellt. Er dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung sowie keine behördliche Entscheidung. Regelungen und Behördenpraxis können sich ändern; maßgeblich ist die Prüfung des konkreten Einzelfalls zum jeweiligen Zeitpunkt.
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